Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

• Katja Nauck • 24 Kommentare • 

Sie helfen einem guten Freund beim Umzug und tragen das neue Sofa mit in die Wohnung. Wenn dabei ein Schaden entsteht, spricht man vom sogenannten Gefälligkeitsschaden. Zahlt meine Haftpflichtversicherung solche Schäden? Wir erläutern Ihnen, was Sie zum Thema Gefälligkeitsschäden wissen sollten.

Gefälligkeitsschäden Haftpflichtversicherung Friendsurance

Was bedeutet Gefälligkeitsschäden?

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen man von Gefälligkeit redet. Vor allem dann, wenn ein Freund, Bekannter oder eine fremde Person Sie um einen Gefallen bittet d.h. Sie bittet ihm bei etwas zu helfen. Für die Versicherung zählt dabei:

– Der Gefallen erfolgt freiwillig, d.h. Sie bieten selbst die Hilfe an oder werden darum gebeten.
– Sie erhalten keine finanzielle Gegenleistung.

Versicherungstechnisch handelt sich z. B. um einen Gefallen, wenn Sie einem Freund beim Umzug helfen und Möbel in die Wohnung tragen. Dabei kann sehr schnell einmal etwas beschädigt werden. Wenn ein professioneller Umzugshelfer sich um das Tragen der Möbel kümmert und dafür entlohnt wird, handelt es sich nicht mehr um einen Gefallen sondern eine professionelle Dienstleistung. Wenn Sie dagegen unentgeldlich als Freund helfen und es passiert ein Schaden, spricht man im Versicherungsdeutsch von Gefälligkeitsschäden.

Folgende Beispiele sind typische Gefälligkeitsschäden:

1. Sie helfen einem Freund beim Umzug. Beim Tragen der Möbel rutscht Ihnen der Fernseher unglücklich aus der Hand und funktioniert danach nicht mehr richtig bzw. ist beschädigt.

2. Ein Fremder bittet Sie auf dem Parkplatz eines Möbelhauses, eine Couch mit in sein Auto zu heben. Dabei bleiben Sie an der Innenverkleidung des Wagens hängen, die zahlreiche Kratzer davonträgt.

3. Bei einer Gartenparty werden Sie gebeten eine Bank aus der Wohnung in den Garten zu tragen, dabei beschädigen Sie das Gartentor.

4. Sie erklären sich bereit während des Urlaubs bei Ihrem Nachbarn die Blumen zu gießen und nach dem Rechten zu schauen. Während Sie sich in der Wohnung aufhalten, entsteht unbeabsichtigt ein Schaden.

Haftung bei Gefälligkeitsschäden

Laut BGB § 823 haftet man immer für den Schaden, den man anderen zufügt. Als Verursacher eines Schadens muss man also für diesen finanziell aufkommen. Wenn es sich aber um eine Gefälligkeit handelte, bei der ein Schaden entstanden ist, dann gelten andere Haftungsfragen: Die Haftung ist dann zwischen den einzelnen Parteien beschränkt, da beide Partner wissen, dass es sich um eine Gefälligkeit handelt. Die Beschränkung der Haftung gilt allgemein aber eher bei leichter Fahrlässigkeit. Die meisten Gefälligkeitsschäden passieren aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass der Verursacher bei einem solchen Freundschaftsdienst nicht für den Schaden haften muss.

Da in diesem Fall kein Haftungsanspruch besteht, gilt auch kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen. Wenn Sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handeln, besteht aus juristischer Sicht eher eine Haftung. In diesen Fällen müssten Sie als Helfer, der den Schaden verursacht, immer finanziell haften. Wenn Sie dann keine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Dies kann schnell teuer werden, wenn Sie z. B. einem Nachbarn oder Bekannten beim Tragen eines neuen Fernsehgeräts geholfen haben, das Ihnen aus der Hand gefallen ist.

Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden?

Damit die private Haftpflichtversicherung auch bei Gefälligkeitsschäden greift, müssen Sie darauf achten, dass dies im Tarif eingeschlossen ist. Ältere Tarife beinhalten meistens keine Leistung bei Gefälligkeiten. Sie berufen sich auf die gesetzliche Haftung, dass der Verursacher bei Gefälligkeitsschäden nicht schadenersatzpflichtig ist und schließen dies nicht in den Versicherungsbedingungen ein. Wenn Sie allerdings ein hilfsbereiter Mensch mit einem großen Freundeskreis sind, ist es nützlich eine Haftpflichtversicherung inklusive Gefälligkeitsschäden zu haben. Den Schadensersatz gewährt eine Haftpflichtversicherung immer in Höhe des Zeitwerts, es wird also immer Neuwert abzüglich Abnutzung und Alter des Geräts gezahlt.

Wenn Sie bereits eine private Haftpflichtversicherung haben, sollten Sie prüfen, ob Gefälligkeitsschäden eingeschlossen sind. Dazu können Sie selbst in Ihre Versicherungsbedingungen und Police schauen oder kontaktieren direkt Ihre Versicherung. Wenn Ihre Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden nicht beinhaltet, lohnt es sich auch oft Tarife zu vergleichen und zu wechseln.

Haftpflichtversicherung wechseln – inklusive Gefälligkeitsschäden

Da Haftpflichtversicherungen jährlich kündbar sind, sollten Sie sich zunächst über Ihren nächstmöglichen Kündigungstermin informieren. Bevor Sie den alten Tarif kündigen, empfehlen wir Ihnen, verschiedene Tarife zu vergleichen. Bei der Tarifauswahl der Haftpflichtversicherung inklusive Gefälligkeitsschäden sollten Sie auf folgende Punkte achten:

Keine Selbstbeteiligung: Achten Sie darauf, dass Ihr Haftpflicht-Tarif inklusive Gefälligkeitsschäden keine Selbstbeteiligung für kleine Schäden enthält. Da die meisten Gefälligkeitsschäden klein sind, würde die Versicherung sonst kaum einen Schaden übernehmen.
Hohe Deckungssumme: Ihr Tarif sollte unbedingt eine ausreichend hohe Deckungssumme für Gefälligkeitsschäden enthalten. D.h. mindestens 10.000 EUR und optimal in Höhe der Versicherungssumme.

Sollten Sie aber mit Ihrer bestehenden Versicherung zufrieden sein und diese lediglich um die Zusatzleistung Gefälligkeitsschäden ergänzen wollen, gibt es auch die Möglichkeit, bei Schadensfreiheit einen jährlichen Bonus zu erhalten. Dies können Sie, indem Sie Ihre Versicherung um den Friendsurance Schadensfrei-Bonus ergänzen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Gefälligkeitsschäden haben, helfen wir gern weiter. Hinterlassen Sie uns hier einfach einen Kommentar.

Aufsichtspflicht: Wann Eltern für Ihre Kinder wirklich haften

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Das typische Schild auf jeder Baustelle suggeriert, Eltern können für alles haftbar gemacht werden, was Kinder anrichten. Doch ist das nicht immer so – der Bauherr trägt auch eine Mitverantwortung für die Absicherung des Geländes. Hier erfahren Sie, was Eltern generell bei der Aufsichtspflicht und der Haftung für minderjährige Kinder beachten sollten.

Aufsichtspflicht Haftung der Eltern © friendsurance

Die Aufsichtspflicht – Was Sie wissen sollten

Wussten Sie, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Aufsichtspflicht von Eltern und Personen sogar gesetzlich regelt? Im BGB § 1626 heißt es, Sie haben als Eltern die Fürsorgepflicht für Ihre Kinder, sowie das Recht und die Pflicht diese zu erziehen und zu beaufsichtigen. Laut § 832 ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der ein minderjähriges Kind zur Zeit der Schadensentstehung beaufsichtigt.

Die Aufsichtspflicht hat zum Ziel:

– Ihre Kinder vor Schäden zu schützen, die sie sich selbst oder die Dritte Ihnen zufügen könnten
– Dritte vor Schäden zu schützen, die Kinder Ihnen zufügen könnten

Haftbar können Sie nur dann gemacht werden, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Dann kann die Verletzung der Aufsichtspflicht weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Wenn ein Kind einen Schaden verursacht oder sich verletzt, ist die erste Frage, ob die Eltern im ausreichenden Maße Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Die Aufsichtspflicht kann vorübergehend auch volljährigen Dritten überlassen werden. Dann übernehmen diese für die Zeit Ihrer Aufsicht die Fürsorge. Wenn die Tagesmutter, Freunde oder die Großeltern die Kinder hüten, übernehmen diese automatisch die Aufsichtspflicht. Bei einem Kindergeburtstag würden Sie als Gastgeber auch die Aufsichtspflicht für die anderen Kinder während dieser Zeit übernehmen. Damit könnten Sie auch für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Achtung Baustelle! „Eltern haften für Ihre Kinder“
Jeder kennt das Baustellen-Schild: „Unbefugten ist der Zutritt verboten! Eltern haften für Ihre Kinder“. Heißt das, ich muss immer selbst in voller Höhe für jeden Schaden aufkommen, den mein Kind anrichtet oder selbst erleidet? Es kann passieren, dass sich ein Kind trotz aller Vorsichtsmaßnahmen in einem Impuls plötzlich auf unwegsames Gelände begibt. Vor allem kleine Kinder sind unberechenbar und handeln impulsiv.

Wenn hier ein Unfall passiert, möchten sich viele Baustellenbetreiber mit diesem Schild aus der Haftung ziehen. Auch wenn die Eltern natürlich dafür verantwortlich sind, wo das eigene Kind sich bewegt, hat der Betreiber der Baustelle eine Sicherungspflicht. Er muss das Gelände dementsprechend absichern und möglichst unzugänglich gestalten, damit es keine Gefahr für Dritte darstellt. Besonders Baufahrzeuge müssen gesichert werden, da kleine Entdecker verlockt werden, diese auszuprobieren. Sollte das Gelände ungesichert sein, trägt der verantwortliche Bauherr im Schadensfall eine Mitschuld.

Im Falle der Eltern muss die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Eltern können sich daher vor einer Haftung schützen, wenn Sie diesen Nachweis erbringen können. Als Eltern haben Sie aber auch die Pflicht, Ihr Kind über die Gefahren einer Baustelle aufzuklären. Besonders wenn sich Baustellen in der Nähe des Grundstücks oder der Wohnung befinden, sollte man jüngere Kinder auf keinen Fall unbeaufsichtigt und ohne die nähere Aufklärung spielen lassen.

Nicht-deliktfähige Kinder Haftung

Unter diesen Bedingungen haften Kinder:

0-7 Jahre: Kinder in diesem Alter sind nicht deliktfähig d.h. sie haften nicht, für Schäden, die Sie anderen zufügen
7-10 Jahre: Kinder bis 10 Jahre haften nicht selbst im Straßenverkehr, außer bei Vorsatz
10-18 Jahre: Kinder in diesem Alter sind als Minderjährige bedingt deliktfähig je nach Alter und geistiger Reife

Richtig absichern: Private Haftpflichtversicherung für nicht-deliktfähige Kinder

Da Sie als Eltern für die Schäden, die Sie anderen zufügen und jene, die Ihre Kinder anderen zufügen, haftbar gemacht werden können, sollten Sie unbedingt eine private Familienhaftpflichtversicherung haben. Diese würde im Schadensfall dann einspringen, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und das Kind etwas angerichtet hat. Eltern minderjähriger nicht-deliktfähiger Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren sollten darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch für die ganz Kleinen gilt.
Wenn ein Kind dieses Alters ohne die Aufsicht eines Elternteils beim Spielen einen Schaden anrichtet, würde dies jede Haftpflichtversicherung zahlen. Da die Eltern dann Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist eine Mutter jedoch beim Schadensereignis dabei, also sitzt Sie z. B. auf der Bank, während das Kind Ball spielt und der Ball fliegt in ein fremdes Auto, dann müsste Sie für den Schaden nicht haften. Allerdings ist auch dann eine private Haftpflichtversicherung zu empfehlen, denn wenn der Schaden bei Bekannten und Freunden passiert ist, würde diese auch diesen Schaden übernehmen. Dann steht der guten Freundschaft nichts mehr im Wege!

Versicherungsbedingungen verständlich erklärt: Die Handyversicherung

• Katja Nauck • 61 Kommentare • 

Wissen Sie, was der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ Ihres Handys ist? Verstehen Sie, wieso Ihre Versicherung die Regulierung Ihres Handyschadens mit der Begründung „grob fahrlässig“ ablehnt? Wer eine Handyversicherung abschließt, sollte sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut machen und wissen, in welchen Fällen Schäden abgesichert sind. Mit unseren Tipps verstehen Sie Ihren HandySchutzbrief besser!

fahrlässig vorsätzlich Handyversicherung © friendsurance

Wenn Sie eine Handyversicherung abschließen, erklären Sie sich mit den Versicherungsbedingungen einverstanden. Jeder HandySchutzbrief enthält gesonderte Versicherungsbedingungen, die der Versicherte kennen sollte. Denn er regelt, worin der Gegenstand der Versicherung besteht, welche Geräte versichert sind, welche Leistungen die Versicherung beinhaltet und was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Als Kunde sollten Sie wissen, welche Leistungen Sie im Versicherungsfall erhalten können und wie ein Schadensfall definiert ist. Damit Sie nicht überrascht sind, wenn die Versicherung bei der Meldung Ihres Schadens genauer nachfragt oder Sie Ihren Versicherungsanspruch verlieren.

Besonders wichtig: Ein Schaden muss innerhalb von 14 Tagen bei Ihrer Versicherung gemeldet werden.

Der Gegenstand Ihrer Versicherung – Schadensarten und „bestimmungsgemäßer Gebrauch“

Versichert sind immer nur jene Schäden, die auch in den Versicherungsbedingungen genannt werden. Das Schadensereignis Ihrer Handyversicherung (also der Schaden, den Sie melden können, um den Versicherungsanspruch geltend zu machen) muss sich durch folgende Eigenschaften auszeichnen:

– ein plötzliches und unerwartetes Ereignis
– die unmittelbare Verursachung eines Schadens

Die Versicherungsbedingungen beschreiben genau die Umstände, unter denen bestimmte Schäden versichert sind:

„Sturz-, Bruch- und Flüssigkeitsschäden innerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs“

Das heißt, das Handy ist nur versichert, wenn durch diese Schadensarten der übliche Gebrauch nicht mehr ausgeführt werden kann – also, man kann nicht mehr telefonieren, SMS schreiben, das Handy bedienen etc. Ein Kratzer auf dem Display oder dem Handy-Gehäuse wäre demnach noch nicht ausreichend, denn Sie können mit diesem Handy noch telefonieren und alle App-Funktionen nutzen.

„Schäden durch Plünderung, Sabotage, Vandalismus und vorsätzliche Beschädigung durch unberechtigte Dritte“

Hier ist gemeint, dass ein Dritter (also eine fremde Person) Ihr Handy derart zerstört oder beschädigt, dass Sie es nicht mehr benutzen können. Voraussetzung für die Übernahme des Schadens ist, dass Sie nicht wissen, wer das Handy zerstört hat. Dann gilt der Versicherungsanspruch Ihrer Handyversicherung. Wenn Sie die Person benennen können, die den Schaden verursacht hat, kann dieser haftbar gemacht werden und dessen Haftpflichtversicherung müsste zahlen. Hier wäre Ihre Handyversicherung nicht mehr zuständig. Sollte derjenige nicht versichert sein, würde er mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen müssen. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung besitzen, würde diese haften, wenn der Dritte kein Vermögen hat, mit dem er den Schaden begleichen kann.

„Abhandenkommen des Geräts durch Raub und Einbruch-Diebstahl“

Das heißt, das Handy ist versichert, wenn sich eine fremde Person durch Nötigung oder Gewalt Ihr Handy aneignet (Raub) oder eine fremde Person Ihr Handy aus einem verschlossenen Raum entwendet, zu dem nur Sie Zugang haben könnten. Als verschlossener Raum gilt auch ein Kraftfahrzeug. Das Handy ist nicht versichert bei einfachem Diebstahl, d.h. wenn es z.B. aus Ihrer Tasche entwendet wird.

„Schäden durch Brand, Explosion, Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss“

Ihr Handy ist versichert, wenn es durch einen Brand oder Explosion beschädigt wird, ebenso wenn durch nicht kalkulierte Einflüsse ein Kurzschluss entsteht, es sei denn Sie hätten diesen selbst verursacht durch fahrlässiges Verhalten.

„Konstruktions-, Material- und Montagefehler“

Diese sind nur versichert, wenn Sie nicht mehr durch die Hersteller-Garantie abgedeckt sind.

Hinweis zur Schadensmeldung

Nachdem Sie Ihren Schaden gemeldet haben, prüft die Handyversicherung genau, ob es sich um ein versichertes Schadensereignis gemäß der Versicherungsbedingungen handelt. Dazu verlangt Sie eine genaue Schilderung, notwendige Nachweise und ggf. Unterlagen. Auf Verlangen der Versicherung müssen Sie Ihr Handy zur Reparatur einschicken oder erhalten ein Ersatzgerät. Bei einem Raub oder Einbruch-Diebstahl ist unbedingt die Anzeige bei der Polizei vorzulegen. Diese muss binnen 48 Stunden erfolgt sein. Weitere Informationen zum Verhalten bei Einbruch-Diebstahl oder Raub finden Sie in unserem Blogartikel „Handy gestohlen“.

Heben Sie unbedingt alle Garantiebelege, Rechnungen und sonstige Unterlagen Ihres Handys auf! Auch dies ist als Pflicht in Ihrem HandySchutzbrief geregelt. Sonst kann es Ihnen im Schadensfall passieren, dass die Versicherung von Ihrer Leistung entbunden ist, da nötige Unterlagen nicht vorliegen.

Sie möchten wissen, wie Sie Ihren Handyschaden melden sollen? Ausführliche Informationen finden Sie in diesem Artikel: So melden Sie Ihren Handyschaden.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle

Jede Versicherung und auch die Handyversicherung schließt jene Fälle aus, die grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangen werden. Was genau bedeutet das eigentlich?

Vorsätzlich:

Wenn Sie vorsätzlich eine Tat begehen, heißt das, Sie handeln bewusst und im vollen Wissen über die Konsequenzen. D.h. es steht eine Absicht hinter der Tat und Sie wissen, was passieren kann oder wird. Wenn Sie bewusst Ihr Handy ins Feuer legen würden und es entsteht ein Brandschaden, haben Sie mit Vorsatz gehandelt, da Sie wussten, was passieren wird.

Grob fahrlässig:

Sie verhalten sich fahrlässig, wenn Sie ohne die nötige Sorgfalt oder Vorsicht handeln. Wenn Sie das Handy in wassernahen Bereichen wie z.B. Bad oder Küche mit sich führen oder es in den Pool oder ans Meer mitnehmen, erhöht sich die Gefahr einen Schadens. Gleiches gilt bei sportlichen Aktivitäten oder körperlichen Arbeiten, bei denen Sie das Handy mitnehmen. Die Wahrscheinlichkeit von grober Fahrlässigkeit ist hier massiv gegeben. Insofern sollten Sie besser darauf verzichten, Ihr Handy in solchen sogenannten Risikozonen mit sich zu führen.

Wenn einer dieser genannten Tatbestände zutrifft, ist die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet oder kürzt je nach Schwere anteilig Ihre Leistung. Bei fahrlässigem Verhalten gibt es immer einen gewissen Spielraum, den jede Versicherung im Einzelfall anders bewertet.

Weitere wichtige Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:

Risse, Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie Ausbrüche, die reine Schönheitsfehler darstellen und nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen
– Normale, gebrauchsbedingte Abnutzungschäden
– Schäden, die entstehen, wenn Sie das Gerät entgegen seiner Bestimmung verwenden, also nicht damit Telefonieren, SMS schreiben oder eine der üblichen Anwendungen eines Smartphones nutzen, entgegen der Bedienungsanleitung
– Schäden, die durch Reparaturen, Service- oder Reinigungsarbeiten von Dritten ausgeführt wurden, die nicht durch die Versicherung autorisiert wurden.

Ohne Freigabe der Versicherung sollten Sie daher nie Ihr Handy reparieren lassen, da Sie ansonsten den Versicherungsschutz gefährden. Sobald Sie selbst oder ein Dritter Ihr Gerät reparieren, für das Sie eine Geräteversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie sich bewusst sein, dass der Versicherungsschutz in diesem Falle erlischt, wenn aufgrund der Reparatur ein Schaden entsteht.

Versicherung mit Selbstbeteiligung: Warum sich das lohnen kann

• Katja Nauck • 1 Kommentar • 

Sie fragen sich, ob sich ein Versicherungstarif mit Selbstbeteiligung für Sie lohnen würde? Wir erläutern, was sich hinter dem Prinzip des Selbstbehalts verbirgt und für wen solche Tarife sinnvoll sein könnten. Außerdem stellen wir ein Prinzip vor, dass das Konzept der Selbstbeteiligung nutzt, ohne dass Sie diese im Schadensfall bezahlen müssen – den Schadensfrei-Bonus.

Versicherung mit Selbstbeteiligung © friendsurance

Was ist eine Versicherung mit Selbstbeteiligung?

Bei Versicherungen mit Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt oder Eigenanteil) erklärt sich der Versicherte bereit, Schäden bis zu einer bestimmten Höhe selbst zu finanzieren. Das heißt, wenn ein Versicherungsfall eintritt, trägt der Versicherte die Kosten bis zur vereinbarten Summe, die Differenz übernimmt die Versicherung. 
Klassische Versicherungen mit Selbstbeteiligung sind private Krankenversicherungen, Haftpflichtversicherungen und auch die Kfz-Versicherung. Es gibt aber auch Handyversicherungen mit Selbstbehalt. Jedoch sind Versicherungen mit Selbstbeteiligung nicht für jeden geeignet.

Sind Verträge mit Selbstbeteiligung sinnvoll?

Verträge mit Selbstbeteiligung sind meistens günstiger als andere Verträge, weil der Kunde das Risiko kleiner Schäden selbst trägt. Man zahlt also weniger Beiträge, muss aber im Schadensfall selbst mit einspringen. Durch das System der Selbstbeteiligung können Versicherungen Ihren Kunden günstige Tarife anbieten, weil der Versicherer nicht das gesamte Schadensrisiko tragen muss. Außerdem wird der Versicherte auf diese Weise dazu angehalten, kleine Schäden zu vermeiden und sich umsichtiger zu verhalten. Wer das Risiko von kleinen Schäden selbst tragen muss, versucht in der Regel nicht, bei jedem Kleinschaden den Versicherungsanspruch geltend zu machen – so hält die Versicherung teure Bearbeitungskosten gering.

Für wen lohnen sich Verträge mit Selbstbeteiligung?

Verträge mit Selbstbeteiligung sind z. B. bei der privaten Krankenversicherung sinnvoll: Viele private Krankenversicherer erhöhen von Jahr zu Jahr die Beiträge aufgrund steigender Leistungen. Wer hier einen Selbstbehalt vereinbart, kann richtig sparen: Man kann sich z. B. verpflichten, in bestimmter Höhe Medikamente oder ambulante Behandlungen selbst zu bezahlen. Dafür verringert sich die monatliche Abgabe. Dies lohnt sich allerdings nicht für chronisch Kranke oder Familien mit Kindern.

Vor allem bei der Kfz-Versicherung ist ein Selbstbehalt sinnvoll und sogar üblich. Über 99 % der Vollkasko- und 87 % der Teilkaskoversicherungen in Deutschland werden als Verträge mit Eigenanteil abgeschlossen. Hier lassen sich teilweise mehrere Hundert EUR sparen. Auch bei Haftpflichtversicherungen und Rechtsschutzverträgen kann man durch Verträge mit Selbstbehalt sparen. Wer kleine Haftpflichtschäden bis 300 EUR selbst bezahlt, kann Beiträge um bis zu 50 % reduzieren. Familien mit Kindern im schuldfähigen Alter (d.h. ab sieben Jahren) sollten jedoch bedenken, dass es schnell zu einem Haftpflichtschaden kommen kann und daher ein Vertrag ohne Selbstbeteiligung ratsam wäre, damit die Versicherung in vollem Umfang leistet. Wenn die Kinder älter werden, kann der Vertrag dann angepasst werden.
Nicht jeder Vertrag mit Selbstbehalt ist jedoch auch ein günstiger Vertrag. Vor allem im Bereich Reiserücktritts- und Auslandsversicherungen sollte man keine Verträge wählen, in denen man im Versicherungsfall selbst hinzuzahlen muss. Hier gibt es durchaus Verträge ohne Selbstbeteiligung, die für einen günstigen Preis eine gute Leistung beinhalten.

Vorteile einer Versicherung mit Selbstbeteiligung:

Preisgünstige Tarife:
Bei Verträgen mit Selbstbeteiligung kann man Beiträge sparen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, bei der man das Risiko von kleinen Schäden vermeiden kann.

Weniger Schäden:
Bei den meisten Selbstbeteiligungstarifen kommt es zu weniger Schäden, somit haben die Versicherungsunternehmen weniger Kosten und können die Beiträge niedrig halten.

Keine Kündigung seitens der Versicherung:
Wer häufig den eigenen Versicherungsanspruch geltend macht, kostet die Versicherung viel Geld. Die Folge davon sind Vertragskündigungen. Für Kunden, die von Ihrer Versicherung gekündigt worden, wird es schwierig in einen neuen Vertrag zu kommen. Viele Versicherungsunternehmen vermeiden es aufgrund der hohen Kostenerwartung, Kunden aufzunehmen, die gekündigt wurden.

Der Schadensfrei-Bonus von Friendsurance: Versicherung mit Selbstbeteiligungs-Konzept und Bonuszahlung bei Schadensfreiheit

Friendsurance Schadensfrei-Bonus

Friendsurance nutzt das Prinzip der Selbstbeteiligung zum Wohle der Versicherten auf ganz neue Weise. Der Schadensfrei-Bonus ermöglicht Ihnen, für Ihre laufenden Versicherungsverträge im künftigen Beitragsjahr einen Bonus bei Schadensfreiheit zu erhalten. Dies funktioniert, in dem Versicherte gleicher Versicherungsart zu kleinen Gruppen zusammengeschlossen werden. Von den gezahlten Versicherungsbeiträgen fließt ein Teil in einen Topf (Beim „Topf“ handelt es sich um eine Versicherungslösung der Hübener Versicherung.). Wenn kein Schaden passiert, bekommt jeder einen Teil aus diesem Topf  wieder.

Dazu passt Friendsurance den aktuellen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen so an, dass die Nutzung des Schadensfrei-Bonus möglich wird. D.h. eine Selbstbeteiligung wird in den Vertrag aufgenommen bzw. eine bestehende Selbstbeteiligung wird erhöht. Die höhere Selbstbeteiligung geht mit einem deutlich niedrigeren Versicherungsbeitrag einher. Der Versicherte, der den Schadensfrei-Bonus nutzt, zahlt weiterhin den Beitrag ohne bzw. mit niedriger Selbstbeteiligung und erhält die gleichen Leistungen. Dafür muss er die neue Selbstbeteiligung im Schadensfall nicht selbst bezahlen, denn diese wird aus dem Topf beglichen.

Sie interessieren sich für den Schadensfrei-Bonus und möchten mehr über Friendsurance erfahren? Hier erfahren Sie, wie es funktioniert und wer dahinter steckt: So funktioniert`s.

Worauf sollte ich bei Verträgen mit Selbstbeteiligung achten?

1. Der Preis

Auf jeden Fall sollten Sie auf die Höhe des Selbstbehalts achten und diese individuell festlegen. Hier gelten für jeden Kunden andere Vorgaben. Es ist wichtig, dass man einen eventuellen Schaden potentiell auch bezahlen kann. Wenn der Selbstbehalt zu hoch angesetzt ist, sind Sie sehr riskant versichert. Dann kann es Ihnen passieren, dass Sie die Leistung der Versicherung nie in Anspruch nehmen werden. Manche Versicherungen bieten auch sogenannte Selbstbeteiligungsmodelle an, in denen sich pro schadensfreiem Jahr der Selbstbehalt reduziert.

2. Die Leistung

Des Weiteren ist nicht nur ein kostengünstiger Beitrag wichtig, sondern auch eine gute Leistung. Man sollte prüfen, ob der Vertrag alle wichtigen Schäden und günstige Versicherungsbedingungen enthält. Das Preis-Leistungs-Verhältnis sollte in jedem Fall stimmen. Wenn Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung wählen, sollten Sie sich genau Ihre Police anschauen und prüfen, ob alles enthalten ist, was Sie brauchen.

Wenn Sie mit Ihrem aktuellen Tarif unzufrieden sind, weil Sie für Ihre Leistung zu viele Beiträge zahlen, dann lohnt sich oft ein Tarifvergleich und ein Versicherungswechsel. Vergleichen Sie daher am besten jährlich einmal Tarife, denn Sie können viele Versicherungen jährlich kündigen.

GPS Tracker fürs Fahrrad: Die 5 besten Fahrrad Apps

• Katja Nauck • 9 Kommentare • 

„Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“. Wesentlich treffender wäre ein Satz wie „Wer sein Fahrrad liebt, der sichert es richtig ab“. Zur Diebstahlprävention gibt es dabei verschiedene Möglichkeiten wie GPS Tracker fürs Fahrrad und zugehörige Fahrrad Apps. Wir stellen die interessantesten vor.

GPS Tracker fürs Fahrrad_ Friendsurance

Im Jahr 2014 wurden alleine in Deutschland knapp 340.000 Fahrraddiebstähle registriert, die Dunkelziffer dürfte allerdings deutlich höher sein. Die Aufklärungsquote ist dabei äußerst gering und liegt bei gerade einmal 9,6 Prozent. Wer sein Rad aber trotzdem gerne möglichst angstfrei unterwegs benutzen möchte, kann mit Hilfe seines Smartphones mittlerweile einige Präventionsmaßnahmen durchführen, um das Diebstahlrisikio zu vermindern bzw. um die Chance des Wiederauffindens zu erhöhen. Wir möchten deshalb vier der besten Fahrrad-Apps vorstellen, mit denen Sie Ihren geliebten Drahtesel besser absichern können.

Fahrrad gegen Diebstahl schützen: Leicht gemacht mit der Hausratversicherung

In jedem Fall empfehlen wir auch das Rad gegen Fahrraddiebstahl zu schützen – besonders günstig geht das über die Hausratversicherung. Damit ist nicht nur der eigene Hausrat bei Einbruch-Diebstahl und vielen anderen Schäden geschützt. Wer als Zusatz den Baustein Fahrraddiebstahl-Schutz in seinen Tarif aufnimmt, hat auch eine Absicherung, wenn das Fahrrad außerhalb des versicherten Wohnbereiches angeschlossen ist. Je nach Wert des Fahrrads erhöht sich hier der jährliche Beitrag ein wenig. Besonders günstig: Sie benötigen pro Haushalt nur einen Hausrat-Vertrag und können alle zugehörigen Fahrräder, Anhänger und Zubehör versichern.

Die besten Fahrrad Apps und GPS Tracker

SaR-mini – GPS Tracker für Fahrräder

Mit diesem System bietet der gleichnamige Hersteller aus Bremen eine Möglichkeit, Gegenstände in Echtzeit mittels des Smartphones zu orten. Für Fahrräder gibt es dabei eine ganz spezielle Version, die sich nicht von anderem normalen Fahrradzubehör unterscheiden lässt. Zudem bietet das System je nach Ausstattung auch einen Diebstahlschutz. Nachdem der Sensor am Rad angebracht ist, wird der Besitzer des Rades dann via SMS über einen Diebstahlversuch informiert, wenn das Rad über eine vordefinierte Entfernung hinaus bewegt oder wenn auf das Rad generell Bewegung ausgeübt wird. Preislich startet das SaR-mini bei knapp 120 EUR, eine weitere Ausstattung kostet etwas mehr. Die aktuelle App gibt es derzeit nur für iOS, die Android-Version ist noch in Arbeit. Alternativ kann das System auch via SMS-Kommando genutzt werden.

BikeLogger – Fahrradcomputer mit Diebstahlalarm

Neben zahlreichen Funktionen als Bordcomputer bietet dieses System inklusive Fahrrad-App ebenfalls einen Diebstahlalarm. Grundvoraussetzung für den Einsatz ist dabei ein Fahrrad, das mit einem Nabendynamo ausgestattet ist, da dort die kleine Box des Herstellers meso international GmbH angebracht wird. Von dort aus kann der BikeLogger nicht nur Daten wie Trittfrequenz, Geschwindigkeit, Fahrtdistanz und mehr aufzeichnen, sondern auch Alarm schlagen, sobald das Rad unberechtigt bewegt wird – also ein Allround GPS Tracker fürs Fahrrad. Die Meldung wird dann auf die App geschickt, um vor dem Diebstahl zu warnen. Der BikeLogger bleibt allerdings nur 30 bis 60 Minuten lang aktiv, nachdem man das Rad abgestellt hat und bietet sich somit vor allem eher für diejenigen an, die viel unterwegs sind und dabei meist nur kurz ihr Fahrrad unbeaufsichtigt lassen. Preislich liegt dieses System bei 129 EUR, die Apps für iOS und Android gibt es kostenlos dazu. Sehr praktisch ist zudem, dass auch zahlreiche andere Sport- und Fahrrad-Apps mit dem System kompatibel sind.

Fahrradpass-App – Alle Fahrrad-Infos in einer App

Im elektronischen Fahrradpass des Entwicklers Netzbewegung GmbH können alle relevanten und zur Identifizierung benötigten Daten des eigenen Rades abgelegt werden. Dazu gehören z.B. der Radtyp, der Hersteller, die Rahmen- und Codiernummer, die Farbe und mehr. Im Falle eines Diebstahls lassen sich diese Daten dann umgehend an die Polizei und die Versicherung weiterleiten, damit es bei der Bearbeitung zu möglichst geringen Verzögerungszeiten kommt. Sehr praktisch dabei ist, dass auch mehrere Fahrräder in der App verwaltet werden können. Die Anwendung steht sowohl für iOS als auch für Android zum kostenlosen Download bereit und erfreut sich bei beiden Betriebssystemen großer Beliebtheit. Entwickelt wurde die App für die Bundespolizei zur Diebstahlprävention und besseren Organisation der Fahrraddaten. Ein Fahrraddiebstahl kann besser aufgeklärt werden, wenn alle notwendigen Daten an die Polizei übermittelt werden. Wir empfehlen jedem auch, das Fahrrad bei der Polizei codieren zu lassen. Dabei wird ihm eine eindeutige Kennziffer zugewiesen, die personenbezogene Daten enthält und in den Fahrradrahmen graviert wird. Diese Rahmennummer hält Diebe auch davon ab, das Fahrrad zu entwenden – codierte Fahrräder lassen sich nicht verkaufen.

Fahrradjäger – Eine ganze Community sucht ein Fahrrad!

Fahrradjäger

Einen ganz anderen Ansatz liefert der Dienst Fahrradjäger mit Sitz in Berlin, denn hier wird auf die Kraft der Community gesetzt. Bisher ist der Dienst zwar noch nicht als App verfügbar, die Anwendung soll aber zeitnah nach gelegt werden. Alternativ kann bisher der Webdienst genutzt werden, auf dem man sein eigenes (gestohlenes) Fahrrad registrieren kann, um dies im Falles eines Diebstahls gemeinsam mit der Community wieder aufzufinden. Wer selbst ein entsprechend als gestohlenes Rad erspäht, kann ein solches dann mit anderen Fahrradjägern teilen. Ein Aufkleber mit QR-Code ermöglicht zudem schnell den Status eines Rades zu überprüfen. Für Nutzer ist dieses Angebot kostenlos, zukünftig wird es hier weitere sehr interessante Angebote geben.

Unser Fazit

Das Angebot an Fahrrad-Apps, die dem Diebstahl vorbeugen oder die dabei helfen können, ein Rad wieder aufzufinden, sind mittlerweile recht groß. Interessant ist hier vor allem, dass es diverse maßgeschneiderte Lösungen für unterschiedliche Zwecke gibt und dass sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Dienstleistungen dabei sind. Wer ein wertvolles Rennrad oder Mountainbike besitzt, sollte sein Fahrrad versichern und bei der Polizei codieren lassen.
Wer sich fragt, wie man den Versicherungsanspruch nach einem Fahrraddiebstahl gültig macht, findet in diesem Blogartikel weitere Informationen.

Private Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung – Nicht nur ein kleiner Unterschied

• Katja Nauck • 11 Kommentare • 

Viele fragen sich, worin der Unterschied zwischen einer Unfallversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung besteht. Beide Versicherungen sind wichtig, decken aber ganz verschiedene Risiken ab. Wir zeigen Ihnen auf einen Blick, welche Leistungen beide Versicherungsarten bieten.

Unfallversicherung Berufsunfähigkeits Versicherung Unterschied

Der größte Unterschied zwischen Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Absicherungszweck. Beide Versicherungen gehören zur persönlichen Risikovorsorge, dienen jedoch zwei unterschiedlichen Zwecken. Die private Unfallversicherung leistet dann, wenn Ihnen aufgrund eines Unfalls Krankheitskosten entstehen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung greift hingegen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie durch eine Krankheit, eine Körperverletzung oder einen Unfall berufsunfähig geworden sind. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt für das gesamte Berufsleben. Vor und nach dem Berufsleben und als Ergänzung wäre eine private Unfallversicherung zur Absicherung bei Unfällen wichtig. Denn die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen während oder auf dem Weg zur Arbeit, Schule oder Ausbildung.

Hier sehen Sie die Unterschiede beider Versicherungen auf einen Blick:

Private Unfallversicherung © friendsurance
Berufsunfähigkeitsversicherung_Vorteile © friendsurance

In unserem Artikel „Ist eine Unfallversicherung sinnvoll?“ erläutern wir verständlich, was eine Unfallversicherung ist, welche Leistungen sie abdeckt und was Sie bei der Tarifauswahl beachten sollten. Im Folgenden geht es darum, welche Absicherung Sie durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

Wenn Interesse an einer persönlichen Beratung besteht, können Sie hier eine unverbindliche Beratung zur privaten Unfallversicherung bei unserem Versicherungsberater beantragen.

Was ist Berufsunfähigkeit?

Jedes Versicherungsunternehmen definiert Berufsunfähigkeit ein wenig abweichend.

Der Gesetzgeber sagt:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestattet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Das heißt, Sie sind berufsunfähig, wenn Sie Ihren Beruf nicht oder nur noch eingeschränkt ausüben können – egal, ob dies aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder Körperverletzung geschehen ist. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bietet Ihnen in dieser Situation eine monatliche finanzielle Absicherung.

Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es grundsätzlich darauf an, wie hoch Ihr Risiko ist, berufsunfähig zu werden. Der Versicherungsschutz Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung ist abhängig von folgenden Bedingungen:

– Ihrem Gesundheitszustand und eventuellen Vorerkrankungen
– Ihrem Alter
– Ihrem derzeit ausgeübten Beruf
– Ihrer Ausübung riskanter Hobbies und Freizeitaktivitäten

Umfangreiche Gesundheitsprüfung

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten, verlangt das jeweilige Versicherungsunternehmen von Ihnen Auskunft über Ihren Gesundheitszustand und die vorherige Krankheitsgeschichte. Dazu müssen Sie einige Fragen beantworten, die sich in der Regel auf die letzten fünf bis zehn Jahre vor Antragstellung beziehen. Sollten bei Ihnen chronische Krankheiten oder andere gesundheitliche Einschränkungen wie Allergien vorliegen, müssen Sie dazu weitere Angaben machen. Aufgrund dieser Angaben werden Sie in eine bestimmte Risikogruppe eingestuft, anhand derer auch Ihr Versicherungsbeitrag bemessen wird.

Diese Gesundheitsprüfung ist bei jedem Versicherungsunternehmen unterschiedlich intensiv. Es kann daher vorkommen, dass Sie aufgrund Ihrer Vorerkrankungen in bestimmten Tarifen nicht versichert werden können.
Die Unfallversicherung besitzt im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung keine solche Gesundheitsprüfung, da bei Ihr lediglich ein Unfall als Ursache für die Versicherungsleistung gegeben sein muss.

Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung?

Generell kann man sagen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung dient zur Absicherung des monatlichen Einkommens und ist daher eine existenziell wichtige Versicherung. Aufgrund einer Gesetzesänderung gibt es vom Staat bei allen nach dem 01.01.1961 Geborenen keine Leistung mehr bei Berufsunfähigkeit. Für die Absicherung des Einkommens ist es daher sehr wichtig, dass zumindest die Arbeitskraft des Hauptverdieners über eine Berufsunfähigkeitsversicherung versichert ist.
Eine Unfallversicherung ist erheblich preisgünstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung, dennoch ersetzt sie diese keinesfalls.

Bei manchen Tarifen der Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht durch die umfangreiche Gesundheitsprüfung jedoch die Gefahr, dass Menschen mit Vorerkrankungen (je nach Schwere der Erkrankung) leider nicht versichert werden können. Wer aufgrund seiner Gesundheit keine Berufsunfähigkeitsversicherung bekommt, sollte als sinnvolle Ergänzung zumindest eine Unfallabsicherung in Betracht ziehen.
Für Menschen ohne Vorerkrankungen ist die Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch von Vorteil, da diese Absicherung immer greift, unabhängig von der Ursache.
Andersherum ist es so, dass die Unfallversicherung niemals ein Ersatz für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist, sondern eher eine wichtige Ergänzung für die persönliche Absicherung sein kann.


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Handy und Social-Media am Arbeitsplatz nutzen: Das ist erlaubt

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Heutzutage ist es selbstverständlich, immer erreichbar und via Smartphone online zu sein. Handynutzung am Arbeitsplatz wird allgemein toleriert, obwohl es viel Ablenkung schafft. Wann ist aber die Grenze erreicht? Kann mein Arbeitgeber mir verbieten, Facebook zu nutzen oder Telefongespräche zu führen?

Handy am Arbeitsplatz © friendsurance

Was Sie dürfen: Handynutzung am Arbeitsplatz

Obwohl es in vielen Branchen üblich ist, das eigene Smartphone während der Arbeit benutzen zu dürfen, hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, dies einzuschränken. Wenn die Arbeitsleistung unter einer exzessiven Handynutzung leidet, dürfen Sie das Handy nicht benutzen. Dies gilt auch, wenn es dazu keine extra Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt. Das hängt natürlich sehr von der Art Ihrer Arbeit ab: Wenn Sie zum Beispiel viel unterwegs auf auswärtigen Terminen sind oder in der digitalen Branche arbeiten, ist es notwendig, dass Sie Ihr Smartphone und spezielle Apps benutzen. Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet, sollte natürlich nicht die ganze Zeit telefonieren, während der Kunde wartet, dass man sich um ihn kümmert.

Wenn Sie z. B. im Online-Marketing arbeiten, wird ihr Chef nichts dagegen haben, wenn Sie das Handy nutzen, um Ihre eigenen Anwendungen zu prüfen oder auf den Social-Media-Kanälen Ihres Unternehmens zu posten und Kundenanfragen zu beantworten. In modernen Unternehmen und Startups schreibt niemand Mitarbeitern die Handynutzung vor, weil dies meist einen direkten Bezug zur Arbeit hat und das Handy zum üblichen Kommunikationsmittel mit Ihren Kunden und unter Kollegen geworden ist. Viele Arbeitgeber gestatten auch im Arbeitsvertrag ausdrücklich die private Nutzung von sozialen Netzwerken und Smartphones während der Arbeit.

Erreichbarkeit für Notfälle

Wenn der Arbeitgeber eine Handynutzung einschränken sollte, dann muss jedoch gewährleistet sein, dass Sie im Notfall während der Arbeit über die Unternehmenszentrale von Ihrer Familie erreicht werden und selbst Anrufe tätigen können. Dazu gehört jedoch nicht die Nutzung von Facebook und anderen sozialen Netzwerken.

Was der Arbeitgeber darf: Nutzungsregeln des Arbeitgebers

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, es nicht zu übertreiben. Inwiefern eine exzessive Handynutzung erfolgt, weil Sie permanent mit Freunden bei Facebook chatten, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Man sollte jedoch die Laune des Arbeitgebers nicht überstrapazieren, um keine Abmahnung oder gar Kündigung zu riskieren. Sollte der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, dann muss nachweisen, dass Ihre Smartphone-Nutzung Ihre Arbeit deutlich eingeschränkt hat. Viele Unternehmen legen daher generelle Nutzungsvereinbarungen für Smartphone, Internet und Social-Media im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung fest. Wer eindeutig gegen solche Nutzungsregeln verstößt, kann je nach Schwere des Verstoßes mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen (siehe § 626 Abs. 1 BGB).

Gründe für einen Verstoß

Zeitlich: der Arbeitnehmer surft über 10 % der täglichen Arbeit privat im Internet oder versendet über mehrere Tage 110 – 180 private E-Mails

Urheberrechtlich: der Arbeitnehmer lädt Videos mit pornografischem Inhalt oder illegale Musik- und Videodateien aus dem Internet (Landesarbeitsgericht/LAG Hamm, Urteil v. 06.12.2013, Az.: 13 Sa 596/13)

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung wegen unerlaubter Handynutzung erhalten haben, sollten Sie prüfen lassen, ob diese rechtmäßig ausgesprochen wurde. Eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer unterstützt Sie in diesem Fall bei der Rechtsberatung.

Der kleine Knigge der Smartphone-Nutzung auf Arbeit

Wenn Sie sich in jedem Fall genau Ihren Arbeitsvertrag durchlesen und auf etwaige Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich Internet, Handy und Social-Media achten, kann eigentlich nichts mehr schief gehen. Folgende Tipps sollten Sie beherzigen, um sich bei Ihren Kollegen und Vorgesetzten nicht unbeliebt zu machen. Denn in einem guten Arbeitsklima erfolgt auch keine strenge Überwachung.

#1 Stellen Sie Ihr Smartphone lautlos, um Ihre Kollegen nicht durch Ihren Klingelton aus der Arbeit zu reißen, wenn er auch noch so cool ist.

#2 Verlassen Sie für Privatgespräche oder dringende persönliche Telefonate kurz das Büro – es muss nicht jeder ihre privaten Angelegenheiten nacherzählen können.

#3 Deaktivieren Sie Ihr W-LAN während der Arbeitszeit, damit Sie nicht durch permanente Benachrichtigungen aus Ihrem Workflow gerissen werden.

#4 Nehmen Sie Ihr Handy nicht zu Meetings mit, damit Sie sich voll und ganz auf die Gespräche konzentrieren können.

#5 Starren Sie nicht die ganze Zeit auf Ihr Handy, wenn ein Kollege mit Ihnen redet – das ist unhöflich und Ihnen entgehen wichtige Informationen.

PS.: Auch wenn Pokemon Go der Mega Hype ist. Fangen Sie keine Pokemons während eines Meetings 😉 Das könnte stören!

Achtung: Wenn Sie ein Geschäftshandy haben, dann sollten Sie mit dem Arbeitgeber klären, ob und in welchem Umfang auch der Gebrauch zu privaten Zwecken erlaubt ist. Wenn Sie hingegen Ihr Privathandy auch auf Arbeit überwiegend für geschäftliche Belange nutzen, sollte der Arbeitgeber sich auch an Providergebühren beteiligen. Dann ist es auch wichtig, gewisse Richtlinien für den Einsatz als Geschäftshandy festzulegen.

Der neue Herr Kaiser: Das bietet Ihnen der moderne Versicherungsmakler

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Sie kennen sicherlich noch Herrn Kaiser, den freundlichen Versicherungsmakler von der Hamburg Mannheimer. Stellen Sie sich heute noch so Ihren Makler vor? Heutzutage informieren Sie sich selbst online über Ihre Möglichkeiten der Absicherung, vergleichen Tarife und können jederzeit Informationen einsehen, zu denen früher nur Herr Kaiser den Zugang hatte. Daher benötigen Sie einen kompetenten und unabhängigen Online-Berater, der Ihnen passende Tarife vorschlägt und in Ihrem Sinne mit der Versicherung kommuniziert.

Online Versicherungsmakler © Friendsurance

Die Vorteile eines Versicherungsmaklers

Ein Makler wie Friendsurance vertritt die Interessen des Kunden gegenüber der jeweiligen Versicherung. Das heißt, er handelt in Ihrem Interesse und berät Sie persönlich und ausführlich zum Thema Versicherung, indem er Ihren Vorsorgebedarf ermittelt. Als unabhängiger Makler deckt er einen Großteil des Versicherungsmarktes ab und sucht für Sie den Tarif mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis heraus: Sie können als Kunde selbst entscheiden, bei welcher Versicherung Sie Ihren Tarif abschließen möchten. Je nachdem, ob der Makler mit jener Versicherung kooperiert. Folglich können Sie jeden einzelnen Versicherungstarif bei einer anderen Gesellschaft abschließen.

Um den Kunden vertreten zu dürfen, muss er zuvor eine Maklervollmacht unterzeichnen. Mit Unterzeichnung dieser Vollmacht ist der Makler berechtigt, in seinem Sinne zu handeln und den Kundenwunsch gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu vertreten. Das heißt, der Makler unterstützt den Kunden u.a. bei der Kündigung einer Versicherung, beim Versicherungswechsel, bei der Kommunikation mit der Versicherung und vor allem bei der Übermittlung von Schadensmeldungen und Schadensbearbeitung.

Als Kunde können Sie Ihre unterzeichnete Maklervollmacht jederzeit widerrufen. Ihre Versicherungsverträge und Leistungen bleiben dabei natürlich bestehen. Sie verlieren lediglich Ihren Betreuungsanspruch und die unabhängige Beratung durch den jeweiligen Makler. Sollten Sie Ihre Maklervollmacht widerrufen, müssten Sie selbst tätig werden und in allen Angelegenheiten mit Ihrer Versicherung kommunizieren.

Friendsurance als „Online-Makler“: transparent, flexibel, online erreichbar

Friendsurance hat als die Versicherungsplattform mit dem Schadensfrei-Bonus ein System entworfen, das absolut einzigartig ist und vor allem für die Interessen des Kunden eintritt: Wir ermöglichen dem Versicherungskunden einen jährlichen Bonus bei Schadensfreiheit. Als Makler bieten wir allerdings weiteren Kundenservice darüber hinaus: Jeden Versicherungskunden, der mit seinem Versicherungstarif den Schadensfrei-Bonus nutzen möchte, betreuen wir rundum als unabhängiger Online-Makler.

Als Kunde profitieren Sie dabei von folgenden Vorteilen:

Tägliche Erreichbarkeit:
Sie erreichen uns jederzeit via Facebook, E-Mail und Telefon z. B. in Sachen Schadensmeldung, Fragen zum Tarif oder Versicherungswechsel- bzw. Kündigung u.v.m.

Unabhängige Online-Plattform:
Sie können sich aus einer Vielzahl an Angeboten bequem von zu Hause oder unterwegs über verschiedene Versicherungstarife unterschiedlicher Gesellschaften informieren und in Ruhe Tarife vergleichen – ohne Abschlussdruck. Um Ihnen die Auswahl zu erreichen, schlägt unser Versicherungsvergleich Ihnen 3 Tarife vor, die am besten zu den von Ihnen angegebenen Kriterien passen.

Persönliche Beratung:
Sie können sich selbst jederzeit über Tarife und Versicherungen online informieren. Wir beraten Sie aber auf Wunsch auch gern und schlagen Ihnen einen für Ihre Lebenssituation passenden Tarif vor.

Digitaler Service:
Neuverträge können bequem per digitaler Signatur abgeschlossen werden. Alle Ihre Versicherungsunterlagen erhalten Sie per Mail und können Sie jederzeit online in Ihrem Friendsurance-Account einsehen – ohne lästigen Papierkram.

Das war einmal: So kennen Sie sicherlich noch die Werbefigur Herr Kaiser von der Hamburg Mannheimer als Retter in der Not und Mann für alle Fälle:

Makler oder Vertreter: Worin besteht der Unterschied?

Ein Ausschließlichkeitsvertreter arbeitet für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft und vertritt diese gegenüber dem Kunden – ähnlich wie Herr Kaiser im früheren Werbevideo der Hamburg Mannheimer Versicherung. Das heißt, er kann Ihnen nur jene Tarife anbieten, die es bei seiner Versicherungsgesellschaft gibt und deckt nicht den gesamten Markt ab. So ist es Ihnen nicht möglich, zu vergleichen und einen günstigeren Tarif mit der gleichen Leistung von einem anderen Anbieter zu wählen, ohne dass Sie den Vertreter wechseln. Sie können dann in diesem Fall für eine Versicherungsart, z. B. die Haftpflichtversicherung einen anderen Vertreter haben, als für all ihre sonstigen Versicherungen. Dann müssten Sie für jede Versicherungsart immer einen anderen Vertreter kontaktieren und sich zum Gespräch treffen und hätten nicht alles in einer Hand.

Rechtlicher Hinweis: Wenn Sie einen Versicherungsvertrag bei einem Online-Makler abschließen, gelten die gleichen Gesetzmäßigkeiten und Fristen wie bei Abschluss über einen klassischen Makler mit Makler-Büro.

Haben Sie Fragen zum Thema Online-Makler oder zum Schadensfrei-Bonus von Friendsurance? Dann hinterlassen Sie uns gern hier einen Kommentar oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (support@friendsurance.de) oder telefonisch (0800 087 0880).