Vorsicht Dachlawine! Wer haftet bei Absturz von Schnee und Eis?

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Die Winterzeit beginnt und in manchen Gegenden bedeckt eine wunderschöne Schneedecke die Natur und unsere Häuser. Doch Achtung! Wenn zuviel Schnee in Form einer Dachlawine von oben, kann der er zu gefährlichen Unfällen und Beschädigungen führen. Und wer haftet dann, wenn die weiße Pracht als Dachlawine auf Personen oder Fahrzeuge stürzt?


Dachlawine_Haftung_© Friendsurance

Was ist eigentlich eine Dachlawine?



Jeder von uns hat schon von einer Lawinengefahr gehört. Meist im Gebirge bezeichnet das Wort Lawine ein Herabrutschen von gewaltigen Schneemassen. Doch auch der gemeine Städter bleibt von derartigen Lawinen nicht verschont. Denn gerade bei einsetzendem Tauwetter lösen sich auf schrägen Dächern die oberen Schneeschichten und nehmen beim Herabrollen weiteren Schnee mit auf. Das Ergebnis kann ein riesiger Schneebatzen oder gar herabfallende Eiszapfen sein. Und wenn der auf Passanten oder Fahrzeuge fällt, dann kann ein erheblicher Schaden entstehen. Wer haftet dann?


Fall 1: Wenn eine Dachlawine auf ein parkendes Auto fällt


Fällt eine Schneelawine vom Dach auf Ihr Auto, ist es keinesfalls gewiss, dass Sie den Schaden ersetzt bekommen. Zuerst wird untersucht, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Hauseigentümers vorliegt. Denn der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Und da fängt es an, unüberschaubar zu werden. Die Rechtslage ist in Deutschland regional unterschiedlich. Das heißt, in den schneereichen Gegenden sind Schneefanggitter auf den Dächern Pflicht, in den schneearmen Regionen hingegen nicht. Zu den schneereichen Regionen gehören beispielsweise der Harz, der Bayerische Wald und das Allgäu. Als schneearm werden z. B. Schleswig-Holstein, Hamburg und das Rheingebiet bezeichnet. Zudem sind ebenso die Lage des Hauses, die Neigung des Daches, die Lage und die Witterungsbedingungen ausschlaggebend. Außerdem sind auch Sie als Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Wettersituation richtig einzuschätzen, um so möglichen Schäden vorzubeugen und z.B. das Parken unter schneereichen Dächern zu vermeiden.


Fall 2: Wenn eine Dachlawine auf einen Fußgänger fällt


Fällt eine Schneelawine vom Dach auf einen Fußgänger sieht es nicht deutlich anders aus. Denn Schnee gehört nach § 836 bzw. § 908 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu den Gebäudeteilen, sodass grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Und auch hier kann dem Passanten eine Mitschuld wegen unterlassener Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Sollte aber eine Pflicht des Hauseigentümers zur Verkehrssicherung bestehen und er ist dieser nicht nachgekommen, dann muss er laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Personenschaden aufkommen. Allerdings ist es denkbar, dass dem Passanten eine Mitschuld trifft, wenn er seinerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

Wohngebäude oder Haftpflicht: Welche Versicherung ist die richtige für Sie?



Sollten Sie als Hauseigentümer nun doch in die missliche Lage gekommen sein, einen Personenschaden regulieren zu müssen, hilft Ihnen Ihre private Haftpflichtversicherung. Bei einem Fahrzeugschaden greift die Kaskoversicherung des Kfz-Halters, wenn Ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass Sie die Verkehrssicherung verletzt haben. Entstandene Schäden an Ihrer Immobilie werden durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dokumentieren Sie in jedem Fall den entstandenen Schaden mit Fotos und melden Sie ihn umgehend bei Ihrer Versicherung.

Vorbeugen ist immer noch die beste Lösung!



Autofahrern und Fußgängern ist schon aus reinem Eigeninteresse zu empfehlen, aufzupassen. Parken Sie Ihr Auto einfach 10 m weiter an einer weniger riskanten Stelle. Wechseln Sie als Fußgänger die Straßenseite. Achten Sie bei viel Schnee, oder wenn Tauwetter eingetreten ist, besonders auf den Zustand der Dächer. Sind es sehr schräge Dächer, sind Schneefanggitter angebracht, weist mich ein Warnschild auf eventuelle Gefahren hin? Denn auch Sie sind in der Pflicht, darauf zu achten und entsprechend vorzubeugen.

Für Hauseigentümer sollte eine Wohngebäudeversicherung und eine private Haftpflichtversicherung selbstverständlich sein. Informieren Sie sich unbedingt in Ihrer regionalen Landesbauordnung nach Ihren Pflichten zur Verkehrssicherung. In einigen Bundesländern sind Schneefanggitter ab einem bestimmten Neigungswinkel Pflicht. Doch auch wenn die Neigung Ihres Daches geringer als gefordert sein sollte, kontrollieren Sie trotzdem, ob Schneefanggitter und Warnschilder oder gar Dachheizungen einen Sinn machen. Schauen Sie bei starkem Schneefall oder einsetzendem Tauwetter öfter als gewohnt nach oben. Sollten Sie nicht zuhause sein, beauftragen Sie den Nachbarn oder den Hausverwalter, sodass Sie wirklich sicher sein können, dass nichts passiert.


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