Räum- und Streupflicht: Wer haftet bei Unfällen?

• Katja Nauck • Keine Kommentare • 

Besonders in der Winterzeit steigt bei schwierigen Witterungsbedingungen, Schnee und Eisglätte die Unfallgefahr. Wer haftet aber eigentlich, wenn ich als Fußgänger stürze, weil der Weg nicht ordnungsgemäß geräumt war? Wir geben hier einen Überblick, was es mit der Räum- und Streupflicht auf sich hat und an wen Sie sich bei Winterunfällen wenden müssen.


Räum- und Streupflicht_Winterdienst

Verkehrssicherungspflicht: Allgemeine Streu- und Räumpflicht



In Deutschland trägt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jede Gemeinde selbst. Das bedeutet, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug auf Straßen innerhalb oder außerhalb der Stadt unterwegs sind, sollten diese befahrbar sein. Im Winter heißt das, dass die Stadt oder Gemeinde für die Benutzung und sichere Befahrung glatter und verschneiter Straßen zuständig ist. Dafür gibt es den Winterdienst der zuständigen städtischen Straßenreinigungen.
Die Winterdienstpflicht ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In Berlin wird Sie im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) festgehalten. Dabei ist u. a. geregelt, dass die Reinigung der öffentlichen Straßen der Berliner Stadtreinigung BSR obliegt.


Schnee räumen_Räumpflicht

Mieter und Hauseigentümer: Wer hat Räum- und Streupflicht?



Ein wenig anders sieht das jedoch vor Ihrem eigenen Haus aus: Als Hausbesitzer sind Sie selbst für die Wege rund um ihr Grundstück verantwortlich. Wenn Sie hier aufgrund von Glatteis stürzen, dann können Sie in der Regel keinen Dritten verantwortlich machen. Daher sollten Hausbesitzer im Winter mit einem Vorrat an Streugut und Schneeräum-Materialien ausgestattet sein, um dieser Gefahr vorzubeugen.

Für Mieter in einem Mehrfamilienhaus trägt der Vermieter grundsätzlich Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss generell dafür sorgen, dass alle Treppen und Wege im Haus benutzbar sind. Jedoch kann der Hauseigentümer/Vermieter die Streu- und Räumpflicht im Winter durch einen entsprechenden Eintrag im Mietvertrag regeln. Dem Mieter ist dann laut Mietvertrag bekannt, dass er Wege, die zu den Hauseingangsbereichen gehören, selbst räumen muss. Der Vermieter hat dabei jedoch die Pflicht, dies zu überwachen und den Mieter auf seine Streu- und Räumpflicht hinzuweisen, wenn dies nicht erfolgt ist. Daher sollten Sie unbedingt Ihren Mietvertrag genau überprüfen, ob es in Ihrem Haus eine Räumpflicht für Sie gibt. Die meisten Vermieter beauftragen Hausverwaltungen mit diesem Thema, so dass der Hausmeister dafür sorgt, dass alle Wege gefahrlos benutzt werden können. Die Hausmeisterkosten sind dann über die Betriebskosten abgedeckt. Wenn Sie genau wissen möchten, welcher Service darin enthalten ist, dann sehen Sie am besten in Ihre jährliche Betriebskostenabrechnung oder in den Mietvertrag.


Ausnahmen: Natürlich sind ältere oder körperlich beeinträchtigte Menschen von dieser Räum- und Streupflicht entbunden. Ebenfalls ist es nicht zulässig, die Räumpflicht ausschließlich auf die Bewohner im Erdgeschoss oder 1. Stock abzuwälzen. Alle Mitparteien eines Hauses unterliegen der Räum- und Streupflicht.

Räum- und Streupflicht: Umfang und Einsatz



Die Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege, sondern auch auf Zugangswegen zu Garagen, Kellern und Müllräumen. Wenn ein Grundstück an weitere Straßen angrenzt, muss an jeder dieser Straßengrenze gestreut werden. Auf Gehwegen genügt es, wenn ein Streifen von 80 bis 120 cm freigeräumt und bestreut wird. Es ist nicht nötig den gesamten Schnee wegzuräumen, es reicht aus, ihn zur Seite zu schieben. Das heißt, es kann sich keiner beschweren, dass der Schnee nicht komplett weggeräumt ist.
Wenn Sie laut Mietvertrag zum Streuen verpflichtet sind, regelt dieser auch die Zeiten, an denen Sie streuen sollten. An Werktagen gilt ab 7 Uhr die Streupflicht sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr.


Räum- und Streupflicht_Glatteis

Wer haftet bei Unfall und Sturz?



Wer bei einem Unfall haftet, hängt davon ab, wo und wie es passiert ist und wer die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Daher ist die Haftungslage bei einem Sturz als Fußgänger oder Radfahrer nicht so einfach. Hier kommt es auf den Einzelfall an und auf welchem Weg sich der Sturz ereignete: Demnach könnten Sie sich in Fragen der Haftung an die zuständige Gemeinde, den Hauseigentümer/Hausverwaltung oder auch den Mieter wenden. Sie müssen daher zunächst herausfinden, wen die Streupflicht betraf, auf dem sich der Sturz ereignete. Dann muss ermittelt werden, ob der Zuständige seiner Pflicht entsprechend nachgekommen ist und inwieweit ein Schadensersatzanspruch besteht.


Wenn Sie selbst von einem Sturz betroffen sind, kann Ihnen eine Unfallversicherung nützlich sein und Sie bei der Finanzierung der Krankenhaus- und Rehakosten unterstützen. Der Anspruchsgegner wiederum sollte eine Haftpflichtversicherung besitzen, die Anspruchsfälle genau prüft, unberechtigte Ansprüche Dritter abwehrt und bei berechtigten Ansprüchen die Kosten zahlt. Daher sollte jeder Vermieter und Eigentümer unbedingt eine Haftpflichtversicherung besitzen. Wenn Sie als Mieter Ihrer vertraglich geregelten Streupflicht nicht nachgekommen sind und es bestehen aufgrund eines Unfalls Schadensersatzansprüche gegen Sie, würde ebenso die private Haftpflichtversicherung einspringen. Wer keine private Haftpflichtversicherung besitzt, sollte bei Haftungsfragen die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.


Unser Tipp: Auch wenn man in Unfallsituationen natürlich nicht in erster Linie daran denkt: Bitten Sie denjenigen, der Ihnen zu Hilfe eilt, Fotos mit Ihrem oder seinem Handy vom Unfallort und von Ihnen zu machen. So können Sie im Nachhinein genau nachweisen, wo es passiert ist und die Haftungsfragen lassen sich leichter klären. Wenn der Schnee und das Eis erst einmal geschmolzen ist, wird es schwierig zu beweisen, inwieweit ordnungsgemäß gestreut und geräumt wurde.

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