Warum die private Haftpflichtversicherung Mietsachschäden nicht immer übernimmt

• Katja Nauck • 7 Kommentare • 

Schäden in einer Mietwohnung lassen sich manchmal einfach nicht vermeiden. Vor allem bei einem Umzug passiert es schnell, dass durch das Möbelrücken Schrammen in Türen oder Wänden entstehen oder etwas zu Bruch geht. Doch wann genau muss der Mieter für solche Schäden haften und inwieweit hilft hier eine Haftpflichtversicherung?

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Haftpflichtversicherung und Mietsachschäden: Die Definition

Die Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die man abschließen sollte. Sobald man einer dritten Person oder dem Eigentum eines Dritten einen Schaden verursacht, greift diese und tritt für etwaige Schadensersatzansprüche ein. Doch wie verhält es sich im Bereich von Mietwohnungen? Immerhin handelt es sich hierbei ja um den Besitz eines anderen. Was passiert also, wenn beim Umzug versehentlich eine Tür in der Wohnung zerkratzt oder ein Waschbecken zu Bruch geht? Dann ist man als Mieter im Falle einer Schadensverursachung zunächst einmal schadensersatzpflichtig. In diesen Fällen sollte man eine Haftpflichtversicherung besitzen, die auch Mietsachschäden versichert.

Was ist ein Mietsachschaden?

Auch wenn eine Mietwohnung auf den ersten Blick leer erscheint, gibt es dort jede Menge Gegenstände, die beschädigt werden oder die zu Bruch gehen können. Verursacht werden können dabei unter anderem

  • Schäden an dem gemieteten Gebäude: z.B. Wände, Fußböden, Türen, Fenster, Badkeramik
  • Schäden an Vermögensgegenständen der Mietsache (z.B. Möbel und Einrichtungsgegenstände, Einbauküchen)
  • Schlüsselschäden, z.B. durch Schlüsselverlust und die dadurch entstehenden Kosten eines Schlossaustauschs

In diesen Fällen greift die Haftpflichtversicherung

Ob die Haftpflichtversicherung Mietschäden abdeckt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) geht hervor, dass Schadensersatzsprüche von der Haftung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Miet- oder Pachtobjekte handelt.

Mietsachschäden sind aufgrund dieser Besitzklausel also im Normalfall nicht abgedeckt. Doch wie fast immer gibt es auch hier Ausnahmen. Das Schlüsselwort hierbei lautet „Mietsachschadenklausel“. Diese hebt den Ausschluss von solchen Schäden teilweise wieder auf. Daher sollte man die Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung genau ansehen und überprüfen, ob Mietsachschäden extra eingeschlossen sind.

Ob die Haftpflichtversicherung bei einem Mietschaden in Anspruch genommen werden kann, hängt von folgenden Bedingungen ab: Zunächst steht die Frage, wessen Eigentum beschädigt wurde – handelt es sich um eine Sache, die dem Vermieter gehört (wie Wände, Türen, Fenster, Böden) oder betrifft der Schaden das eigene Eigentum.

Als nächstes muss geklärt werden, ob es sich bei der beschädigten Sache um einen unbeweglichen Gegenstand handelt. Diese werden normalerweise von der Versicherung abgedeckt. Zu solchen unbeweglichen Gegenständen zählt etwa eine Einbauküche. Bewegliche Gegenstände wiederum werden im Allgemeinen nicht einbezogen. Ausnahmen gibt es aber natürlich auch hier wieder, dies hängt nicht zuletzt vom gewählten Tarif ab.
Da die Policen der Gesellschaften teilweise sehr unterschiedlich sind, sollten Sie vor Abschluss einen Blick in die „Besonderen Versicherungsbedingungen“ bzw. in die „Risikobeschreibungen“ werfen.

Wann die Haftpflichtversicherung nicht greift

Im Normalfall sind von der privaten Haftpflichtversicherung Mietschäden ausgeschlossen, die vom GDV wie folgt festgelegt wurden:

  • Glasschäden (z.B. auch an einem Ceranfeld)
  • Schäden durch Verschleiß und Abnutzung
  • Schimmelpilzbefall
  • Schäden an Gas- und Elektrogeräten
  • Schäden an Warmwasser- und Heizungsanlagen

Vor allem Glasschäden dürften hier für viele Mieter interessant sein. Um sich gegen Kosten für einen solchen Schaden abzusichern, kann eine Hausratversicherung mit Versicherungsschutz bei Glasbruch nützlich sein. Eine Haftpflichtversicherung schützt hier leider nie.

Haftpflichtversicherungsschutz auch im Hotel und in gemieteten Ferienwohnungen?

Mitunter ist es auch möglich, dass die private Haftpflichtversicherung ebenfalls zum Einsatz kommt, wenn Schäden in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen entstehen. Auch hier gibt der Blick in die Versicherungspolice Aufschluss darüber, ob der Schaden abgedeckt wird und wenn ja, wie hoch die Leistungen dabei ausfallen.

Fazit

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Haftpflichtversicherung Mietsachschäden übernimmt, sollten Sie unbedingt in Ihrer Police prüfen, ob eine Mietsachschadenklausel enthalten ist. Wer einen neuen Haftpflichtvertrag abschließen möchte, sollte vor Abschluss genau die Versicherungsbedingungen prüfen und sich über die Schadensleistung im Falle von Mietsachschäden erkundigen. Auch ein direkter Vergleich auf verschiedenen Online-Portalen kann hier sehr aufschlussreich sein. In jedem Fall muss ein entstandener Mietschaden dem Vermieter zeitnah mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob die Versicherung nun den Schaden übernimmt oder nicht. Denn Schadensersatz müssen Sie als Verursacher in jedem Fall leisten.

7 Meinungen

  1. AXA-BETRIEB sagt:

    Ein sehr informativer Beitrag. Es ist sehr sinnvoll, dass die private Haftpflichtversicherung ebenfalls zum Einsatz kommt, wenn Schäden in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen entstehen. So können sich die Leute auch wohler fühlen da sie wissen, dass die private Haftpflichtversicherung sich um die Schäden kümmert.

  2. Ali Zeka sagt:

    Ein sehr informativer Beitrag, vielen Dank. Das ist doch sehr komisch, denn wenn man in einer Mietwohnung wohnt hat man also quasi immer verloren und muss selber zahlen. Das bedeutet man spart sich lieber das Geld.
    Vielen Dank.

    • Patty Kemnitz sagt:

      Hallo Ali Zeka,

      vielen Dank für Ihren positiven Kommentar!
      Unabhängig von der „Mietsachschadenklausel“ zählt die Haftpflichtversicherung jedoch in unseren Augen zu den wichtigsten Versicherungen.

      Viele Grüße,
      Patty Kemnitz

  3. Gregor sagt:

    Leider ist das einfach nicht richtig was hier bzgl. Glasschäden steht:

    Glasschäden: Eine Privathaftpflichtversicherung kommt per Vertrag auch für Mietsachschäden auf. Die Versicherungsnehmer sind dann in der eigenen Mietwohnung und in gemieteten Häusern, Ferienhäusern und Kleingärten versichert. Bei Glasschaden haftet die Versicherung jedoch grundsätzlich nicht. Für die richtige Absicherung müssen Mieter hier eine eigenständige Glasversicherung oder eine Hausratversicherung inklusive Glasversicherung abschließen.

    Wichtig: Glasschäden am Eigentum Dritter sind wiederum über die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

    • admin sagt:

      Hallo Gregor,
      vielen Dank für Ihren Kommentar! Wir stimmen Ihrer Aussage zu, dass Mietsachschäden grundsätzlich bei der Haftpflichtversicherung mitversichert sind, Glas (auch „gemietetes“ Glas in Form der Fenster der Wohnung) jedoch aufgrund des allgemeinen Ausschlusses ausgeschlossen ist.
      Dies ist allerdings auch so in unserem Artikel beschrieben.
      Viele Grüße
      Ihr Friendsurance-Team

  4. M. Ebert sagt:

    Zitat: „Schäden an Vermögensgegenständen der Mietsache (z.B. Möbel und Einrichtungsgegenstände, Einbauküchen).“

    Ihre Definition von Vermögensschäden ist schlichtweg falsch. Schäden an Sachen sind wie der Name schon sagt, immer Sachschäden. Ein Vermögensschaden ist ein immaterieller Schaden, beispielsweise ein Schadenersatz für den Vermieter aufgrund Nichtvermietbarkeit und damit Mietausfall bei umfangreicher Reparatur. Oder ein Klassiker: aufgrund des bei Dritten zugefügten Schadens (Fussgänger auf dem Weg zum Flughafen angefahren) verpasst dieser seinen Flieger in den Urlaub und muss das Ticket teuer nachkaufen oder den Urlaub absagen. Dann ist auch dieser Schadenersatz für den Aufpreis des Tickets oder die kompletten Urlaubkosten ein Vermögensschaden.

    • admin sagt:

      Hallo Markus,
      vielen Dank für Ihren Kommentar. Mit Ihrer Definition von Vermögensschäden haben Sie völlig Recht. In unserem Artikel sprechen
      wir jedoch nicht von „Vermögensschäden“, sondern „Schäden an Vermögensgegenständen der Mietsache“. Aus dem Kontext ist hierbei ersichtlich, dass hier die Sachschäden an den Einrichtungsgegenständen des Mietobjekts gemeint sind.
      Viele Grüße
      Ihr Friendsurance-Team

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