Sie helfen einem guten Freund beim Umzug und tragen das neue Sofa mit in die Wohnung. Wenn dabei ein Schaden entsteht, spricht man vom sogenannten Gefälligkeitsschaden. Zahlt meine Haftpflichtversicherung solche Schäden? Wir erläutern Ihnen, was Sie zum Thema Gefälligkeitsschäden wissen sollten.
Was bedeutet Gefälligkeitsschäden?
Es gibt zahlreiche Situationen, in denen man von Gefälligkeit redet. Vor allem dann, wenn ein Freund, Bekannter oder eine fremde Person Sie um einen Gefallen bittet d.h. Sie bittet ihm bei etwas zu helfen. Für die Versicherung zählt dabei:
– Der Gefallen erfolgt freiwillig, d.h. Sie bieten selbst die Hilfe an oder werden darum gebeten.
– Sie erhalten keine finanzielle Gegenleistung.
Versicherungstechnisch handelt sich z. B. um einen Gefallen, wenn Sie einem Freund beim Umzug helfen und Möbel in die Wohnung tragen. Dabei kann sehr schnell einmal etwas beschädigt werden. Wenn ein professioneller Umzugshelfer sich um das Tragen der Möbel kümmert und dafür entlohnt wird, handelt es sich nicht mehr um einen Gefallen sondern eine professionelle Dienstleistung. Wenn Sie dagegen unentgeldlich als Freund helfen und es passiert ein Schaden, spricht man im Versicherungsdeutsch von Gefälligkeitsschäden.
Folgende Beispiele sind typische Gefälligkeitsschäden:
1. Sie helfen einem Freund beim Umzug. Beim Tragen der Möbel rutscht Ihnen der Fernseher unglücklich aus der Hand und funktioniert danach nicht mehr richtig bzw. ist beschädigt.
2. Ein Fremder bittet Sie auf dem Parkplatz eines Möbelhauses, eine Couch mit in sein Auto zu heben. Dabei bleiben Sie an der Innenverkleidung des Wagens hängen, die zahlreiche Kratzer davonträgt.
3. Bei einer Gartenparty werden Sie gebeten eine Bank aus der Wohnung in den Garten zu tragen, dabei beschädigen Sie das Gartentor.
4. Sie erklären sich bereit während des Urlaubs bei Ihrem Nachbarn die Blumen zu gießen und nach dem Rechten zu schauen. Während Sie sich in der Wohnung aufhalten, entsteht unbeabsichtigt ein Schaden.
Haftung bei Gefälligkeitsschäden
Laut BGB § 823 haftet man immer für den Schaden, den man anderen zufügt. Als Verursacher eines Schadens muss man also für diesen finanziell aufkommen. Wenn es sich aber um eine Gefälligkeit handelte, bei der ein Schaden entstanden ist, dann gelten andere Haftungsfragen: Die Haftung ist dann zwischen den einzelnen Parteien beschränkt, da beide Partner wissen, dass es sich um eine Gefälligkeit handelt. Die Beschränkung der Haftung gilt allgemein aber eher bei leichter Fahrlässigkeit. Die meisten Gefälligkeitsschäden passieren aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass der Verursacher bei einem solchen Freundschaftsdienst nicht für den Schaden haften muss.
Da in diesem Fall kein Haftungsanspruch besteht, gilt auch kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen. Wenn Sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handeln, besteht aus juristischer Sicht eher eine Haftung. In diesen Fällen müssten Sie als Helfer, der den Schaden verursacht, immer finanziell haften. Wenn Sie dann keine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Dies kann schnell teuer werden, wenn Sie z. B. einem Nachbarn oder Bekannten beim Tragen eines neuen Fernsehgeräts geholfen haben, das Ihnen aus der Hand gefallen ist.
Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden?
Damit die private Haftpflichtversicherung auch bei Gefälligkeitsschäden greift, müssen Sie darauf achten, dass dies im Tarif eingeschlossen ist. Ältere Tarife beinhalten meistens keine Leistung bei Gefälligkeiten. Sie berufen sich auf die gesetzliche Haftung, dass der Verursacher bei Gefälligkeitsschäden nicht schadenersatzpflichtig ist und schließen dies nicht in den Versicherungsbedingungen ein. Wenn Sie allerdings ein hilfsbereiter Mensch mit einem großen Freundeskreis sind, ist es nützlich eine Haftpflichtversicherung inklusive Gefälligkeitsschäden zu haben. Den Schadensersatz gewährt eine Haftpflichtversicherung immer in Höhe des Zeitwerts, es wird also immer Neuwert abzüglich Abnutzung und Alter des Geräts gezahlt.
Wenn Sie bereits eine private Haftpflichtversicherung haben, sollten Sie prüfen, ob Gefälligkeitsschäden eingeschlossen sind. Dazu können Sie selbst in Ihre Versicherungsbedingungen und Police schauen oder kontaktieren direkt Ihre Versicherung. Wenn Ihre Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden nicht beinhaltet, lohnt es sich auch oft Tarife zu vergleichen und zu wechseln.
Haftpflichtversicherung wechseln – inklusive Gefälligkeitsschäden
Da Haftpflichtversicherungen jährlich kündbar sind, sollten Sie sich zunächst über Ihren nächstmöglichen Kündigungstermin informieren. Bevor Sie den alten Tarif kündigen, empfehlen wir Ihnen, verschiedene Tarife zu vergleichen. Bei der Tarifauswahl der Haftpflichtversicherung inklusive Gefälligkeitsschäden sollten Sie auf folgende Punkte achten:
– Keine Selbstbeteiligung: Achten Sie darauf, dass Ihr Haftpflicht-Tarif inklusive Gefälligkeitsschäden keine Selbstbeteiligung für kleine Schäden enthält. Da die meisten Gefälligkeitsschäden klein sind, würde die Versicherung sonst kaum einen Schaden übernehmen.
– Hohe Deckungssumme: Ihr Tarif sollte unbedingt eine ausreichend hohe Deckungssumme für Gefälligkeitsschäden enthalten. D.h. mindestens 10.000 EUR und optimal in Höhe der Versicherungssumme.
Sollten Sie aber mit Ihrer bestehenden Versicherung zufrieden sein und diese lediglich um die Zusatzleistung Gefälligkeitsschäden ergänzen wollen, gibt es auch die Möglichkeit, bei Schadensfreiheit einen jährlichen Bonus zu erhalten. Dies können Sie, indem Sie Ihre Versicherung um den Friendsurance Schadensfrei-Bonus ergänzen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Gefälligkeitsschäden haben, helfen wir gern weiter. Hinterlassen Sie uns hier einfach einen Kommentar.
Katja Nauck war bis November 2016 Social-Media-Managerin bei Friendsurance und verantwortete den Content im Friendsurance Blog. Sie sammelte bereits Erfahrung als Blogredakteurin und Social Media Verantwortliche für verschiedene Startups und Verlage.
Sehr geehrte Frau Nauck,
welche rechtlichen Konsequenzen sind zu bedenken, wenn ich ein Auto geliehen bekomme?
Ich bin im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Aus finanziellen Gründen mußte ich leider vor reichlich 2 Jahren mein Auto abmelden.
Eine ältere Dame aus meinem Bekanntenkreis bietet mir folgendes Arrangement an:
Ich soll sie ab und an fahren, vornehmlich weil da Fahrten in der dunklen Jahreszeit drin sind, die sie sich nicht mehr zutraut und im Gegenzug darf ich auch das Auto mal für schwere Einkäufe u.ä. (bin gehbehindert) nutzen.
Solange nichts passiert – alles gut. Aber auch, wenn ich noch nie einen Unfall hatte, ist das keine Garantie, daß das so bleibt und wenn, was dann?
Bin nicht in der Lage für evtl. Unfallschäden einzustehen. Das ist der Dame bekannt.
Könnte man auch schriftlich fixieren, aber hätte das dann überhaupt Bestand?
Werden „Gefälligkeitsfahrten“ anders bewertet als eine reine Privatfahrt, u. U. fahre ich da auch allein?
MIt freundlichem Gruß
Gina Schulz
Hallo Gina,
die Haftpflichtversicherung des Autohalters deckt die Kosten für den entstandenen Schaden. Dies würde die Reparatur des anderen Fahrzeuges und ggf. Schmerzensgeld von geschädigten Personen beinhalten. Die Folge für den Eigentümer des Autos wäre die Zurückstufung in der Schadensfreiheitsklasse, d.h. der Versicherungsnehmer müsste zukünftig einen höheren Beitrag an die Versicherung zahlen. Hier könnte der Fahrzeughalter ggf. Schadenersatzansprüche Ihnen gegenüber geltend machen. Es kann sinnvoll sein, dass der KFZ-Halter Sie als Zweitfahrer in seine Haftpflichtversicherung mit aufnimmt, damit keine Differenzzahlungen auf Sie zukommen.
Allerdings zahlt die Versicherung nur für den Schaden der anderen und nicht für die Schäden am eigenen Fahrzeug. Dafür wäre je nach Alter des Autos eine Teil oder Vollkaskoversicherung sinnvoll.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
Schöne Grüße
Ihr Friendsurance Team
Sehr geehrte Frau Nauck,
vor 3 Jahren habe ich bei meiner Tochter in ihrem Cafe in der Küche einen Abzugsventilator eingebaut, der leider am letzten Freitag ausgebrannt ist und einen enormen Schaden durch den brennen Kunststoff verursacht hat.In allen Ecken und Winkeln sind schwarze Rußrückstände. Schadenshöhe wird erst diese Woche ermittelt.. Cafe´ist für längere Zeiz geschlossen.
Frage: Kann dieser Fall auch über einen Gefälligkeitsschaden abgewickelt werden?
Vielen Dank für eine Antwort.
Mir freundlichem Gruß
Arno Fischer
Hallo Arno,
leider kennen wir die Details Ihrer Haftpflichtpolice nicht und können dahar nicht sagen, ob diese Gefälligkeitsschäden mit einschließt oder nicht.
Dafür fragen Sie bitte Ihr Versicherungsunternehmen oder Ihren Versicherungsmakler.
Viele Grüße
Patty Kemnitz
Sehr geehrte Damen und Herren, ein Vereinsmitglied (Rentner) reinigt u. a. die Dachrinne der Vereinsimmobilie. Hat er bei einem Unfall, den er bei dieser Arbeit erleidet, Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder andere ?
Danke schon jetzt für eine kompetente Antwort.
Viele Grüße
Wolf-R. Gardik-Karda
Hallo Wolf,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Da uns in Ihrem Fall noch weitere Details fehlen, können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft geben.
In der Regel ist die gesetzliche Unfallversicherung dann zuständig, wenn ein Unfall im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit passiert. Wenn bei der Versicherung der Leistungsantrag gestellt wird, wird der Vorfall geprüft.
Falls vorhanden, könnte auch eine private Unfallversicherung in Betracht kommen, wenn ein bleibender Schaden entstanden sein sollte.
Ist eine Vereinshaftpflichtversicherung vorhanden? Diese könnte gegebenenfalls ebenso kontaktiert werden.
Viele Grüße
Patty Kemnitz
Liebe Frau Kemnitz,
bei einer netten Runde unter Freunden wurden wir von der Gastgeberin gefragt, ob jemand eine Kokosnuss aufmachen kann. Mein Freund, welcher keine Haftpflichtversicherung oder Ähnliches hat, hat sich gemeldet. Er ging in die Küche, hat sich die Kokosnuss von der Gastgeberin geben lassen, und sich das größte Messer in der Küche geschnappt, um die Kokosnuss zu öffnen. Dabei ist leider die Klinge in der Mitte auseinandergebrochen.
Nun möchte die Gastgeberin das Messer ersetzt haben. Von der Herstellfirma erhält sie einen Rabatt von einem Drittel des Kaufpreises, nun möchte sie also statt der 100 EUR 67 EUR retour haben.
Kann man in diesem Fall von einem Gefälligkeitsschaden sprechen und die Gastgeberin bitten, den Schaden selbst zu bezahlen? Sie wollte die Kokosnuss ja geknackt haben (welche innen auch noch schimmlig war).
Geben Sie mir bitte Rückmeldung, das wäre sehr toll! Danke!
Hallo Marlene,
vielen Dank für Ihren Kommentar!
Bei einer vorhandenen Haftpflichtversicherung könnte dieser Fall als sog. Gefälligkeitsschaden klassifiziert werden.
Grundsätzlich hat Ihr Freund aber Eigentum eines Dritten beschädigt. Sie könnten nun die Gastgeberin ansprechen und darum bitten den Schaden selber zu bezahlen, da Sie ja darum gebeten hat die Kokosnuss zu öffnen. Jedoch muss sie darauf nicht eingehen.
Übrigens, eine Haftpflichtversicherunge hätte wahrscheinlich sogar einen ganz anderen Betrag erstattet: Dort wird nämlich nicht der Neuwert einer Sache ersetzt, sondern der Zeitwert.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Guten Tag,
versteht man unter Katzensitting auch einen Gefälligkeitsdienst? Die Katze einer Freundin, auf die ich bei mir zuhause 3 Wochen aufpasse, hat einen Kratzer in meiner Couch verursacht. Kann in diesem Fall die Haftpflichtversicherung meiner Freundin zum Tragen kommen?
Vielen Dank und beste Grüße, Ludmilla
Hallo Ludmilla,
vielen Dank für Ihrem Kommentar!
Die Fragen können wir leider nicht pauschal beantworten, da wir die genauen Versicherungsbedingungen nicht kennen.
Ob es ein Gefälligkeitsdienst ist oder nicht, ist in diesem Fall nicht wirklich relevant. Gefälligkeitsschäden sind dann problematisch, wenn man selbst, während man jemandem einen Gefallen tut, das Eigentum des anderen beschädigt oder zerstört.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Guten Tag,
Ich hätte auch eine Frage.
Wir hatten uns einen Minibagger und einen Dumper gemietet. Dabei war es meine Aufgabe den Dumper zu bedienen und der Schwager sollte den Bagger bedienen. Nun bekam ich einen wichtigen Anruf und musste die Arbeiten einstellen. Dabei fing der Schwager an auch den Dumper zu bedienen. Beim fahren auf den Container, hob er den Laderaum des Dumpers an(völlig unsinnig und unnötig) dabei verlor der Dumper den Schwerpunkt(große Kinder beim spielen), drehte sich und der Motor erlitt einen Schaden von 1700 Euro. Könnte ich den Schaden gegenüber dem Schwager geltend machen oder handelt es sich hier auch über einen Gefälligkeitsschaden?
Der Dumper ist zwar versichert gewesen, aber mit einem Selbstbehalt von 2500 Euro.
Hallo Frey,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Derjenige, der den Bagger und den Dumper gemietet hat, ist für alle daran entstandenen Schäden verantwortlich.
Jedoch könnte hier die Privathaftpflicht Ihres Schwagers in Anspruch genommen werden, falls sie Gefälligkeitsschäden einschließt. Ihr Schwager könnte den Schaden seiner Versicherung melden. Diese entscheidet, ob der Schaden reguliert wird.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Mein Vater hat letzte Nacht meine Tante+Onkel mit deren eigenem Fahrzeug zum Flughafen gefahren. Auf dem Heimweg beim Einparken hat er an diesem Fahrzeug einen Schaden verursacht. Es war kein anderes Fahrzeug beteiligt. Wie sieht hier die Haftungsfrage aus? Ist das auch eine Gefälligkeit gewesen?
Danke für Ihre Hinweise!
Katharina
Hallo Katharina,
vielen Dank für Ihren Kommentar. In der Regel sind alle Schäden, die beim Autofahren passieren, in der Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Sollte der Fahrzeugbesitzer eine Vollkasko-Versicherung haben, kann diese in Anspruch genommen werden, sofern ihr Vater mit im Fahrerkreis der Kfz-Versicherung eingetragen ist.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Sehr geehrter Frau Nauck,
ein Bekannter hat mir beim Reifen wechseln geholfen,
dabei hat er den Wagenheber falsch angebracht und der
Wagen ist vom Wagenheber gerutscht..
Wer muss für den entstandenen Schaden haften.
Der Bekannte hat eine private Haftpflichtversicherung,
die es bei Schäden am KFZ ablehnt zu zahlen.
Viele Grüße
Edith
Hallo Edith,
vielen Dank für Ihren Kommentar! Da wir keinen Einblick in die genauen Versicherungsbedingungen haben, können wir
Ihnen leider keine verbindliche Antwort geben. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass alle Vorgänge die beim „normalen
Gebrauch des Autos“ passieren, in der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind. Welche Vorgänge dies umfasst,
ist allerdings nicht immer klar abzugrenzen. Daher empfehlen wir Ihnen, in dieser Angelegenheit einen Fachanwalt aufzusuchen.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Hallo Frau Nauk,
ich war als Beifahrer in einem Auto und habe im Winter den Zündschloss gedreht damit der Motor und die Heizung angeht. Das Auto gehört nicht mir. Ich bin nur Automatik gewohnt und kein Schaltgetriebe.
Jetzt ist beim starten des Zündschloss ein gang im Auto drin gewesen und der Wagen gegen eine Wand gerollt.
Wer Zahlt den Schaden ?
Private Haftpflicht ? da ich ja nicht gefahren bin
haftpflicht ist von der aachener münchner
– Beschädigung von privat geliehenen und gemieteten beweglichen Sachen bis 100.000 €
– SFR-Retter inkl. Selbstbehalt in Kasko bei Schäden durch unentgeltlich geliehenes Kfz
– Schäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung
Hallo Alex,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dieser Fall ist in der Tat kompliziert. Wir empfehlen Ihnen,
sich an Ihren Versicherungsberater zu wenden und den Vorfall durchzusprechen. Für eine verbindliche
Aussage fehlen uns leider die nötigen Details und Einblick in die Versicherungsbedingungen.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Ein Gast kam mit seinem Wohnmobil auf unser Vereinsgelände um dort am nächsten Tag an einer Sportveranstaltung teilzunehmen. Er fahr sich fest in dem Teil des Geländes, in dem der Boden jahreszeitlich bedingt noch sehr nass und weich war und konnte sich auch nicht aus eigener Kraft befreien. Darum bat er mich, ein Vereinsmitglied, sein Wohnmobil mit unserem Quad, welches wir auschliesslich für die Pflege der Liegenschaft verwenden, heraus zu ziehen. Nach anfänglichem Teilerfolg, waren meine Bemühungen leider nicht erfolgreich. Zum trennen der (stramm gespannten) Zugverbindung musste das Quad zurückgesetzt werden, wobei durch den Rückwärtsfahrimpuls das Quad ruckartig beschleunigte und auf das Wohnmobil auffuhr und dort erheblichen Schaden anrichtete.
Das Quad ist für den Straßenverkehr nicht zugelassen und deswegen auch nicht versichert.
Für Ihre Beurteilung der Haftungsfrage wäre ich dankbar.
Freundliche Grüße
Winfried
Hallo Winfried,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Als Versicherungsmakler können wir Ihnen lediglich zur Versicherungssituation etwas sagen.
Zu Haftungsfragen können wir leider keine verbindliche Auskunft geben.
Wichtige Fragen, die zu klären wären, sind, wer der Eigentümer des Quads ist, wie der Verein versichert
ist und ob der Verursacher befugt war, das Quad zu nutzen.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team
Sehr geehrte Frau Nauck,
Ich habe meiner Tochter beim ausräumen ihrer Kartons geholfen und habe mich mit der Klinge eines großen Messers in drei Finger geschnitten. Ich musste am gleichen Tag operiert werden, da die Sehne vom Mittelfinger zu 100%,vom Ringfinger 20% durch war. Muss die Haftpflichtversicherung meiner Tochter zahlen? Ich musste wochenlang eine Gips Schiene tragen und bekomme ich noch Physiotherapie und Ergotherapie.
MFG Kerstin
Hallo Kerstin,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ihren Schilderungen zufolge scheint seit diesem Vorfall bereits einige Zeit vergangen zu sein.
Ein Haftpflichtschaden ist allerdings grundsätzlich unverzüglich zu melden. Zudem muss für eine Haftung
im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung auch „Jemand“ haftbar sein. Es müsste also nachweisbar durch schuldhaftes
Handeln eines Dritten zu dem Schaden gekommen sein. Zudem müsste auch die Frage einer möglichen eigenen Mitschuld geklärt werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Versicherungsvertreter Ihrer Tochter in Verbindung zu setzen, um ein weiteres Vorgehen zu
beraten.
Wir wünschen eine Gute Besserung und viele Grüße,
Ihr Friendsurance-Team
Sehr geehrte Frau Nauck,
folgender Sachverhalt:
Ich lagerte die Winterreifen meines Bruders bei uns im Keller ein, da wir mehr Platz haben.
Nun habe ich die Reifen mit meinen verwechselt (PKW wurde verkauft, weshalb ich meine Reifen nicht mehr benötigte) und es kam meinerseits zu einer Verwechselung. Sie hatten die identischen Maße, nur der Hersteller ist ein anderer gewesen. Der Irrtum ist mir erst nach dem Verkauf aufgefallen.
Besteht dich Chance, dass die Haftpflicht den Schaden übernimmt? Muss ich die Reifen ersetzen? Zeitwert oder Neuwert?
Besten Dank im voraus,
Oliver Mommsen
Hallo Oliver,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Um Ihnen eine verbindliche Auskunft geben zu können, bräuchten wir zunächst ein paar weitere Informationen zu diesem Fall. Dazu gehört die Art des entstandenen Schadens, z.B. ob es sich um einen rein finanziellen Schaden durch die Verwechslung der Reifen handelte, oder noch ein zusätzlicher Schaden hinzu kam.
Viele Grüße
Ihr Friendsurance-Team