Das typische Schild auf jeder Baustelle suggeriert, Eltern können für alles haftbar gemacht werden, was Kinder anrichten. Doch ist das nicht immer so – der Bauherr trägt auch eine Mitverantwortung für die Absicherung des Geländes. Hier erfahren Sie, was Eltern generell bei der Aufsichtspflicht und der Haftung für minderjährige Kinder beachten sollten.
Die Aufsichtspflicht – Was Sie wissen sollten
Wussten Sie, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Aufsichtspflicht von Eltern und Personen sogar gesetzlich regelt? Im BGB § 1626 heißt es, Sie haben als Eltern die Fürsorgepflicht für Ihre Kinder, sowie das Recht und die Pflicht diese zu erziehen und zu beaufsichtigen. Laut § 832 ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der ein minderjähriges Kind zur Zeit der Schadensentstehung beaufsichtigt.
Die Aufsichtspflicht hat zum Ziel:
– Ihre Kinder vor Schäden zu schützen, die sie sich selbst oder die Dritte Ihnen zufügen könnten
– Dritte vor Schäden zu schützen, die Kinder Ihnen zufügen könnten
Haftbar können Sie nur dann gemacht werden, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Dann kann die Verletzung der Aufsichtspflicht weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Wenn ein Kind einen Schaden verursacht oder sich verletzt, ist die erste Frage, ob die Eltern im ausreichenden Maße Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Die Aufsichtspflicht kann vorübergehend auch volljährigen Dritten überlassen werden. Dann übernehmen diese für die Zeit Ihrer Aufsicht die Fürsorge. Wenn die Tagesmutter, Freunde oder die Großeltern die Kinder hüten, übernehmen diese automatisch die Aufsichtspflicht. Bei einem Kindergeburtstag würden Sie als Gastgeber auch die Aufsichtspflicht für die anderen Kinder während dieser Zeit übernehmen. Damit könnten Sie auch für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen.
Achtung Baustelle! „Eltern haften für Ihre Kinder“
Jeder kennt das Baustellen-Schild: „Unbefugten ist der Zutritt verboten! Eltern haften für Ihre Kinder“. Heißt das, ich muss immer selbst in voller Höhe für jeden Schaden aufkommen, den mein Kind anrichtet oder selbst erleidet? Es kann passieren, dass sich ein Kind trotz aller Vorsichtsmaßnahmen in einem Impuls plötzlich auf unwegsames Gelände begibt. Vor allem kleine Kinder sind unberechenbar und handeln impulsiv.
Wenn hier ein Unfall passiert, möchten sich viele Baustellenbetreiber mit diesem Schild aus der Haftung ziehen. Auch wenn die Eltern natürlich dafür verantwortlich sind, wo das eigene Kind sich bewegt, hat der Betreiber der Baustelle eine Sicherungspflicht. Er muss das Gelände dementsprechend absichern und möglichst unzugänglich gestalten, damit es keine Gefahr für Dritte darstellt. Besonders Baufahrzeuge müssen gesichert werden, da kleine Entdecker verlockt werden, diese auszuprobieren. Sollte das Gelände ungesichert sein, trägt der verantwortliche Bauherr im Schadensfall eine Mitschuld.
Im Falle der Eltern muss die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden. Eltern können sich daher vor einer Haftung schützen, wenn Sie diesen Nachweis erbringen können. Als Eltern haben Sie aber auch die Pflicht, Ihr Kind über die Gefahren einer Baustelle aufzuklären. Besonders wenn sich Baustellen in der Nähe des Grundstücks oder der Wohnung befinden, sollte man jüngere Kinder auf keinen Fall unbeaufsichtigt und ohne die nähere Aufklärung spielen lassen.
Unter diesen Bedingungen haften Kinder:
0-7 Jahre: Kinder in diesem Alter sind nicht deliktfähig d.h. sie haften nicht, für Schäden, die Sie anderen zufügen
7-10 Jahre: Kinder bis 10 Jahre haften nicht selbst im Straßenverkehr, außer bei Vorsatz
10-18 Jahre: Kinder in diesem Alter sind als Minderjährige bedingt deliktfähig je nach Alter und geistiger Reife
Richtig absichern: Private Haftpflichtversicherung für nicht-deliktfähige Kinder
Da Sie als Eltern für die Schäden, die Sie anderen zufügen und jene, die Ihre Kinder anderen zufügen, haftbar gemacht werden können, sollten Sie unbedingt eine private Familienhaftpflichtversicherung haben. Diese würde im Schadensfall dann einspringen, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und das Kind etwas angerichtet hat. Eltern minderjähriger nicht-deliktfähiger Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren sollten darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch für die ganz Kleinen gilt.
Wenn ein Kind dieses Alters ohne die Aufsicht eines Elternteils beim Spielen einen Schaden anrichtet, würde dies jede Haftpflichtversicherung zahlen. Da die Eltern dann Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist eine Mutter jedoch beim Schadensereignis dabei, also sitzt Sie z. B. auf der Bank, während das Kind Ball spielt und der Ball fliegt in ein fremdes Auto, dann müsste Sie für den Schaden nicht haften. Allerdings ist auch dann eine private Haftpflichtversicherung zu empfehlen, denn wenn der Schaden bei Bekannten und Freunden passiert ist, würde diese auch diesen Schaden übernehmen. Dann steht der guten Freundschaft nichts mehr im Wege!
Katja Nauck war bis November 2016 Social-Media-Managerin bei Friendsurance und verantwortete den Content im Friendsurance Blog. Sie sammelte bereits Erfahrung als Blogredakteurin und Social Media Verantwortliche für verschiedene Startups und Verlage.